Unsere Vision

Design ist ein Treiber der nachhaltigen Entwicklung und des gesellschaftlichen Wandels. Nachhaltigkeit ist in allen Designdisziplinen und Designprozessen integriert und ist Teil der DNA jedes Designers. Die Orientierung an den Bedürfnissen der Natur und der Menschen hat ökonomische Interessen als Treiber des Designs abgelöst.

Die Förderung des individuellen Wohlbefindens und der menschlichen Entwicklung mittels ökologisch tragfähiger und sozial fairer Lösungen ist Aufgabe des Designs.
Der Designer identifiziert die Potenziale der Nachhaltigkeit und transformiert sie in einen gesellschaftlichen Nutzen.

Unsere Mission

Wir treiben die Forschung zum nachhaltigen Design kontinuierlich voran, machen bestehendes Wissen anwendbar und durch die Gestaltung innovativer, nachhaltiger Lösungen erfahrbar.
Als Kompetenzzentrum für nachhaltiges Design sensibilisieren, informieren und unterstützen wir alle in den Gestaltungsprozess involvierten Akteure in Zivilgesellschaft, Lehre und Unternehmen bei allen Aspekten des nachhaltigen Designs.

Wir führen selbst Projekte durch und fördern und unterstützen externe Projekte durch unsere Expertise und unser Netzwerk im Bereich nachhaltiges Design.

Vorstand

Lukas Hofmann · 1. Vorsitzender
Christhard Landgraf · 2. Vorsitzender
Florian Zietz · Kassenwart
Anna Dittrich • Mitglied des Vorstandes
Niklas Manke • Mitglied des Vorstandes

Satzung des sustainable design center e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „sustainable design center e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg unter dem Namen „sustainable design center e.V.“ eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Zweck ist die Förderung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung, der Bildung, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Kunst und Kultur im Bereich nachhaltiger ökointelligenter Gestaltung (sustainable design).
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Unterhaltung eines Kompetenzzentrums in Berlin
    • die Entwicklung und Umsetzung von Kommunikations- und Informationsmitteln, wie zum Beispiel Ausstellungen, Filme, Publikationen, Entwurfsprojekten, Workshops, Konferenzen, Symposien, Weiterbildungs-, Informations-, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann eine Berufung nicht eingelegt werden.
  5. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
    1. Ordentliche Mitglieder (stimmberechtigt),
    2. Fördernde Mitglieder (nicht stimmberechtigt),
    3. Ehrenmitglieder (nicht stimmberechtigt).
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Konto des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder mindestens ein Jahr beitragsrückständig ist.
  4. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und wird dem betroffenen Mitglied schriftlich zugeteilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmen die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    • die Wahl und Abwahl des Vorstands und des Kassenwarts
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes,
    • die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. 
Die Mitgliederversammlung kann als Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation remote, z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung (hybrid) aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung uugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt, sofern sie bis zu Beginn der Mitgliederversammlung Ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben und am Tag der Mitgliederversammlung mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ist es möglich ein einzelnes abwesendes, stimmberechtigtes Mitglied zu vertreten, sofern das vertretene Mitglied bis zu Beginn der Mitgliederversammlung Ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet hat und am Tag der Mitgliederversammlung mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist. Dazu muss einem Vorstandsmitglied vor Beginn der Versammlung eine schriftliche Bevollmächtigung vorgelegt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden mitgezählt.
  12. Alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder) sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Nichtmitglieder können zugelassen werden, wenn der Vorstand sie in Textform eingeladen hat.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Über die Beschlüsse sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart
    • bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die erste Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach der Gründung des Vereins beträgt 4 Jahre. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung Ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben und am Tag der Mitgliederversammlung mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt im Sinne einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, hierzu gehören insbesondere:
    • die Führung der laufenden Geschäfte,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • die Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
    • die Mitgliederverwaltung,
    • der Ausschluss von Mitgliedern
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll (oder Ergebnisprotokoll bei Umlaufverfahren) niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 10 Auflösung des Vereins/Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Greenpeace e.V., die es nur für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Umweltschutzes verwenden darf.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71Abs. 1 BGB ist zu versichern.

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